Offenbare Unrichtigkeit bei bloßer Übernahme der Angaben des Stpfl. durch den Sachbearbeiter des Finanzamts (hier: Geburtsdatum
der Kinder)
Leitsatz
Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatbestands- oder Rechtsirrtum vorliegt,
ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen.
Übernimmt bei der Veranlagung der Sachbearbeiter des FA das von dem Stpfl. eingetragene Geburtsdatum der Kinder als Eingabewert,
kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Veranlagungssachbearbeiter weitere Gedanken über das Geburtsdatum des Kindes
gemacht hat. Ein Rechtsfehler scheidet daher aus.
Fundstelle(n): JAAAB-11435
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.10.2002 - 3 K 161/02
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