Keine Kürzung des Werbungskostenabzugs für ein „häusliches Arbeitszimmer„ bei Vermietung eines in den häuslichen Bereich des
Einfamilienhauses des Arbeitnehmers integrierten Raumes an den Arbeitgeber, so dass dieser Raum zur „betrieblichen Nutzung„
als „Dienstzimmer„ auch von anderen Bediensteten zu nutzen ist
Leitsatz
Die Kürzung des Werbungskosten-Abzuges gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG kommt nicht in Betracht, wenn ein Dienstzimmer
nicht als „häusliches Arbeitszimmer„ zu qualifizieren ist.
Die Beschränkungen des Werbungskosten-Abzugs für ein häusliches Arbeitszimmer rechtfertigen sich aus der Berührung des häuslichen
Arbeitszimmers mit der privaten Lebensführung und der damit verbundenen fehlenden Kontrollmöglichkeit der Nutzung für die
Finanzbehörden.
Überlässt ein Arbeitnehmer (hier: Revierförster) seinem Arbeitgeber (hier: staatliche Forstverwaltung) einen im eigenen Einfamilienhaus
befindlichen Büroraum nebst anteiligem Flur und WC so zur Miete, dass der Raum zur betrieblichen Nutzung als Dienstzimmer
nicht nur vom Vermieter sondern auch von anderen Bediensteten und Beauftragten der Landesforstverwaltung im dienstlich notwendigen
Umfang genutzt werden darf, kommt eine Kürzung des Werbungskosten-Abzugs für ein häusliches Arbeitszimmer nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 859 Nr. 14 EFG 2002 S. 969 EFG 2002 S. 969 Nr. 15 ZAAAB-11434
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 17.10.2001 - 3 K 148/99
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