Werbungskostenabzug bei erstmaliger Berufsausbildung nach mehrjähriger Tätigkeit als ungelernte Kraft
Leitsatz
1. Aufwendungen einer Steuerpflichtigen, die zuvor als ungelernte Kraft Büroarbeiten erledigt hat, im Zusammenhang mit der
Ausbildung als Bürokauffrau in einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung stellen keine vorweggenommene Werbungskosten
dar, sondern Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
2. Aufwendungen für eine (erste) Berufsausbildung gehören ausschließlich zu den Sonderausgaben, wenn nicht zugleich eine nach
§ 19 EStG steuerpflichtige Ausbildungsvergütung erzielt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAB-11427
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.06.2001 - 2 K 658/98
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