Verfassungskonforme Auslegung des Verlustrücktrags nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
Leitsatz
Bei summarischer Prüfung ist § 10e EStG in Gestalt des StEntlG 1999/2000/2002 verfassungskonform dahingehend auszulegen,
dass der vertikale Verlustausgleich jedenfalls nicht für Einkünfte, die aus der gleichen Einkunftsquelle (Erwerbsgrundlage)
stammen, begrenzt worden ist. Solche Einkünfte dürften vielmehr wie beim horizontalen Verlustausgleich unbeschränkt ausgleichbar
sein.
§ 10d Abs. 1 Satz 2 EStG ist daher wie folgt auszulegen: „Die negativen Einkünfte sind zunächst jeweils von den positiven
Einkünften derselben Einkunftsart oder derselben Einkunftsquelle abzuziehen, die nach der Anwendung des § 2 Abs. 3 verbleiben„.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1467 EFG 2003 S. 1467 Nr. 20 AAAAB-11425
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 28.07.2003 - 2 V 571/02
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