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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 2 V 571/02 EFG 2003 S. 1467

Gesetze: EStG § 10d, EStG § 2 Abs. 3

Verfassungskonforme Auslegung des Verlustrücktrags nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

Leitsatz

  1. Bei summarischer Prüfung ist § 10e EStG in Gestalt des StEntlG 1999/2000/2002 verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der vertikale Verlustausgleich jedenfalls nicht für Einkünfte, die aus der gleichen Einkunftsquelle (Erwerbsgrundlage) stammen, begrenzt worden ist. Solche Einkünfte dürften vielmehr wie beim horizontalen Verlustausgleich unbeschränkt ausgleichbar sein.

  2. § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG ist daher wie folgt auszulegen: „Die negativen Einkünfte sind zunächst jeweils von den positiven Einkünften derselben Einkunftsart oder derselben Einkunftsquelle abzuziehen, die nach der Anwendung des § 2 Abs. 3 verbleiben„.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1467
EFG 2003 S. 1467 Nr. 20
AAAAB-11425

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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 28.07.2003 - 2 V 571/02

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