1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Arbeitslohn eines verheirateten Stpfl., dessen Tätigkeit sozialversicherungsfrei ist
und für den weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeber-Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden, auch im Falle
der Zusammenveranlagung bei der Kürzung des Vorwegabzuges auszunehmen ist.
2. Der Gesetzeswortlaut und der Wille des Gesetzgebers sprechen für ein Absehen von der Kürzung.
3. Ist ein Stpfl. als Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitnehmer und muss er seine gesamte
Altersvorsorge aus eigenen Mitteln aufbringen, kann der Begünstigungszweck der Regelung nur erreicht werden, wenn der Arbeitslohn
des Stpfl. nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs einbezogen wird.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 785 Nr. 13 EFG 2003 S. 844 INF 2003 S. 402 Nr. 11 QAAAB-11424
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 13.03.2003 - 2 V 27/03
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