Kein Drittaufwand, wenn Dritter aufgrund eigener Vertragspflicht Leistung erbringt
Leitsatz
Aufwendungen können u. U. dann als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Stpfl.
einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungsweges Verbindlichkeiten des Stpfl. begleicht, die diesem aus
aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind.
Leistet ein Dritter Mietzahlungen aufgrund eigener mietrechtlicher Verpflichtung, kommt eine Zurechnung der Mietzahlungen
unter dem Gesichtspunkt des sog. Drittaufwandes nicht in Betracht.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 604 EFG 2002 S. 604 Nr. 10 FAAAB-11419
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.08.2001 - 2 K 82/99
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