Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen bei freiwilliger Vorauszahlung
Leitsatz
Ein Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist geboten, wenn die Erhebung der Nachzahlungszinsen
nicht den gesetzlichen Wertungen des § 233a AO entspricht.
Sinn und Zweck der Verzinsung ist nicht nur die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen auf Seiten des Steuerpflichtigen, sondern
auch der Ausgleich von Liquiditätsnachteilen auf Seiten des Steuergläubigers.
Bei der Verzinsung nach § 233a AO kommt es auf eine konkrete Berechnung der eingetretenen Zinsvor- und -nachteile nicht an.
Erbringt ein Steuerpflichtiger auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Forderung bereits vor Wirksamkeit der Festsetzung
freiwillige Leistungen und nimmt das FA diese an, sind Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 570 Nr. 9 EFG 2003 S. 135 EFG 2003 S. 135 Nr. 3 KÖSDI 2003 S. 13632 Nr. 3 DAAAB-11411
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 24.04.2002 - 2 K 651/00
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