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Abgabenordnung; | Zustellung von Steuerbescheiden durch Postzustellungsurkunde (§§ 121, 122, 124 AO)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Anordnung einer förmlichen Zustellung nach § 122 Abs. 5 AO stellt mangels eigenen Regelungsinhalts keinen Verwaltungsakt dar. (2) Die FinBeh ist daher nicht verpflichtet, die tragenden Erwägungen ihrer Ermessensentscheidung über die Art der Zustellung schriftlich in besonderer Form in den Steuerakten niederzulegen. Es genügt insoweit, dass ihr Wille, den betreffenden Verwaltungsakt durch förmliche Zustellung zu übermitteln, in anderer Weise aus dem Akteninhalt deutlich wird. (3) Es liegt eine zwingende Verletzung der Vorschriften über die förmliche Zustellung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG vor, wenn die zuzustellende Sendung nicht mit einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden Geschäftsnummer versehen ist. Es gen...BStBl 1990 II S. 602BStBl 1996 II S. 301