Gesonderte Feststellung verrechenbarer Verluste bei typischer stiller Gesellschaft
Leitsatz
Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG muss auch bei einer typischen stillen Gesellschaft i.S.d. § 15a EStG eine gesonderte Feststellung
über verrechenbare Verluste erfolgen.
Nach § 232 Abs. 2 Satz 1 HGB nimmt der stille Gesellschafter am Verlust „nur bis zum Betrage seiner Einlage„ teil. Die Vorschrift
will aber auf die Gewinnverteilung - im Streitfall: die Verlustverteilung – keinen begrenzenden Einfluss nehmen. Denn § 232
HGB betrifft die Kontenführung, während die Gewinnverteilung in § 231 HGB geregelt ist.
Die über die Einlage hinausgehenden Verlustvorträge des stillen Gesellschafters sind derart zu berücksichtigen, dass spätere
Gewinne des stillen Gesellschafters mit diesen Verlustvorträgen verrechnet werden und zwar schon bei Verlustverteilung nach
dem Gesetz.
Das negative Einlagenkonto des stillen Gesellschafters hat ebenso wie dasjenige des Kommanditisten, lediglich die Funktion
eines „Merkpostens„. Die dort ausgewiesenen Verlustanteile müssen mit späteren Gewinnanteilen verrechnet werden.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 143 Nr. 3 EFG 2002 S. 21 EFG 2002 S. 21 Nr. 1 XAAAB-11397
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.08.2001 - 2 K 363/01
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