GmbH-Auflösungsverlust nicht vor Schlussverteilung
Leitsatz
Die Entstehung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG setzt voraus, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen
gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr zu rechnen ist. Zudem muss feststehen, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten
oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden. Trotz Konkurseröffnung
können diese Umstände noch offen sein.
Bei Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Liquidation bestimmt sich der Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsgewinns
oder Auflösungsverlustes normalerweise nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation. Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt,
in dem der Veräußerungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung
des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1083 Nr. 18 EFG 2003 S. 1306 EFG 2003 S. 1306 Nr. 18 JAAAB-11393
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.01.2003 - 2 K 315/98
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