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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 249/01

Gesetze: EStG § 7g Abs. 3

Ansparabschreibung setzt eine vom Stpfl. zu beweisende Investitionsabsicht zum Bilanzstichtag voraus

Leitsatz

1. Die Rücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG kann nur bilden, wer auch eine Investitionsabsicht hat. Dieses – ungeschriebene – Merkmal des Steuertatbestandes folgt aus § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG.

2. Da die Investitionsabsicht Voraussetzung für die Bildung der Rücklage überhaupt ist, muss sie am Bilanzstichtag vorgelegen haben. Die Investitionsabsicht ist keine bloße sog. werterhellende Tatsache.

3. Die Beweislast für das Vorliegen der Investitionsabsicht trägt der Stpfl.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 784 Nr. 13
FAAAB-11390

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.01.2002 - 2 K 249/01

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