Zinseinnahmen eines landwirtschaftlichen Genossen aus der Gewährung eines Darlehens an eine Genossenschaft sind Einkünfte
aus Kapitalvermögen, wenn andere messbare Vorteile nicht erzielt werden
Leitsatz
Die Beteiligung eines Landwirts an einer Genossenschaft ist dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn er die Mitgliedschaftsrechte
für seinen Betrieb fortdauernd in Anspruch nimmt.
Ein Genossenschaftsanteil ist dann kein notwendiges Betriebsvermögen, wenn die Genossenschaft Nichtmitglieder gleich behandelt
und aus der Mitgliedschaft kein Vorteil für den landwirtschaftlichen Betrieb entsteht.
Beteiligt sich ein Landwirt an einer Genossenschaft, die die Verwertung oder den Absatz landwirtschaftlicher Produkte zum
Gegenstand hat, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beteiligung keine bloße Kapitalanlage darstellt.
Die Darlehensforderung eines Genossen gegen seine Wareneinkaufsgenossenschaft gehört jedenfalls dann zum notwendigen Betriebsvermögen
des Genossen, wenn das Darlehen den Betrieb der Genossenschaft fördert und der Genosse von der Genossenschaft einen erheblichen
Teil seiner Waren bezieht.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 619 EFG 2002 S. 619 Nr. 10 KAAAB-11384
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.09.2001 - 2 K 905/99, 2 K 113/00
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