1. Gem. § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit sind nur die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligten Bezüge für den Hilfsbedürftigen selbst,
nicht aber für die Betreuungsperson.
2. Hat die Unterstützung Entgeltcharakter, kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht. Es ist nicht Zweck der Befreiungsvorschrift,
Gewinne, die ein Unternehmer aus der Betreuung Pflegebedürftiger erzielt, steuerfrei zu belassen.
3. Werden Entgelte aus öffentlichen Mitteln geleistet, die über die Aufwendungen des Empfängers hinausgehen, liegen begrifflich
keine Beihilfen vor.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 385 Nr. 7 EFG 2003 S. 287 EFG 2003 S. 287 Nr. 5 AAAAB-11383
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 30.09.2002 - 1 K 56/98
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