Keine Rechtsgrundlage für Werbungskostenabzug wegen „unechter doppelter Haushaltsführung„
Leitsatz
Nachdem der BFH seine langjährige Rechtsprechung zum Erfordernis eines Familienhausstandes für die Zuerkennung einer doppelte
Haushaltsführung aufgegeben hat, kommt ein Werbungskostenabzug wegen sog. „unechter„ doppelter Haushaltsführung nicht mehr
in Betracht. Ein solcher lässt sich weder im Wege der Analogie auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, noch auf den allgemeinen
Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG stützen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1204 Nr. 20 EFG 2003 S. 1319 EFG 2003 S. 1319 Nr. 18 MAAAB-11366
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.06.2003 - 1 K 44/03
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