Prognosezeitraum zur Bestimmung der Gewinnerzielungsabsicht bei einem Ferienhaus
Leitsatz
Die Überschusserzielungsabsicht muss sich als innere Tatsache nach außen hin manifestieren. Es muss im Einzelfall aufgrund
objektiver Umstände und Verhältnisse auf das Vorliegen oder das Fehlen dieser Absicht geschlossen werden.
Die objektiven Verhältnisse sind nur Beweisanzeichen für die subjektiven Vorstellungen des Stpfl. Gewinnerzielungsabsicht
kann auch dann gegeben sein, wenn der Betrieb aus Sicht eines objektiven, sachkundigen Beobachters nach seiner Wesensart oder
der Art seiner Betriebsführung keinen Totalgewinn erzielen kann.
Das Abstellen auf die subjektiven Vorstellungen des Stpfl. findet seine Grenze, wo die Erzielung eines Totalgewinns offensichtlich
und eindeutig unmöglich war oder geworden ist.
Bei einer in einem Kurort belegenen Ferienwohnung, die sowohl in der Sommer als auch in der Wintersaison vermietet werden
kann, ist eine Zahl von 100 Vermietungstagen realistisch.
Bei einer Ferienwohnung ist ein Prognosezeitraum von mindestens 30 Jahren nicht unangemessen. Für den Prognosezeitraum ist
es unzulässig, auf die statstische Lebenserwartung des Stpfl. abzustellen.
Bei dem Prognosezeitraum ist nicht nur auf die Nutzung einer Immobilie durch den Stpfl. selbst abzustellen, auch der etwaige
Rechtsnachfolger ist – jedenfalls in gewissem Maße – einzubeziehen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 463 SAAAB-11364
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.09.2001 - 1 K 390-392/99
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