Zu hoher Kostenfaktor des auf Kostenmiete basierenden Mietspiegels als Schätzungsgrundlage im Wege fehlerbeseitigender Wertfortschreibung
herabsetzbar
Leitsatz
Greift das FA zur Ermittlung der üblichen Miete als Jahresrohmiete auf eine auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks-
und Baukosten ermittelte Kostenmiete zurück, darf unter Berücksichtigung des marktüblichen Zinssatzes im Hauptfeststellungszeitpunkt
1964 und üblicher Bewirtschaftungskosten nur von einem Kostenfaktor von 7 v.H. ausgegangen werden.
Liegt dem auf einer Kostenmiete basierenden Mietspiegel des FA ein zu hoher Kostenfaktor zugrunde, kann der Steuerpflichtige
im Wege eines Antrags auf fehlerbeseitigende Wertfortschreibung eine Herabsetzung des Einheitswerts erreichen, weil der (niedrigere)
Kostenfaktor eine Schätzungsgrundlage und nicht lediglich eine andere Schätzung darstellt.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1498 EFG 2002 S. 1498 Nr. 23 IAAAB-11363
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.05.2002 - 1 K 39/00
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