Ob Geschwister untereinander und Neffen im Verhältnis zu Tante/Onkel als „nahe Angehörige„ angesehen werden können, ist zweifelhaft.
Während zwischen Ehegatten bzw. Eltern und deren Kindern eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, die die Annahme gleichgerichteter
Interessen rechtfertigt, besteht eine solche im Verhältnis zwischen Geschwistern üblicherweise nicht. Es kann daher nicht
unterstellt werden, dass diese in finanziellen Dingen untereinander nicht korrekt abrechnen. Entsprechendes gilt für das Verhältnis
Tante/Onkel-Neffe.
Zweck der sog. Angehörigen-Rspr. ist es, Gestaltungen herauszufiltern, die mutmaßlich allein der Steuerminderung dienen.
Die Anwendung der Grundsätze über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen setzt daher voraus, dass sich aus
der gewählten Gestaltung per Saldo (bezogen auf alle Steuerarten) ein steuerlicher Vorteil ergibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1457 EFG 2003 S. 1457 Nr. 20 INF 2003 S. 764 Nr. 20 KÖSDI 2003 S. 13972 Nr. 12 ZAAAB-11353
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.05.2003 - 1 K 202/98
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