Schicksal der Verpflichtungsklage auf Herabsetzung der Vorauszahlung nach Ergehen des Jahressteuerbescheides
Leitsatz
1. Mit Ergehen des Einkommensteuer-Jahresbescheides 1996 fällt das Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung über eine
Verpflichtungsklage, mit der die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 4. Quartal 1996 begehrt wird, weg.
Denn mit Erlass des Jahressteuerbescheides kann eine Veränderung der Einkommensteuer-Abschlusszahlung 1996 durch eine Veränderung
der Einkommensteuer-Vorauszahlung nicht mehr erreicht werden.
2. § 68 FGO ist nicht anwendbar, wenn hierdurch von einer ursprünglichen Verpflichtungsklage auf eine Anfechtungsklage übergeleitet
werden soll.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 555 EFG 2003 S. 555 Nr. 8 KAAAB-11345
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.05.2002 - 16 K 12013/98