Wegfall der Suspendierung des Objektverbrauchs gem.
§ 6 Abs. 2 Satz 2
EigZulG nicht verfassungswidrig
Leitsatz
Die Eigenheimzulage kann ein
Anspruchsberechtigter nur für ein Objekt in Anspruch nehmen. Ehegatten,
bei denen die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1
EStG vorliegen, können die Eigenheimzulage für
zwei Objekte beanspruchen.
Aus einer Einzelveranlagung kann
nicht zwingend auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des
§ 6 Abs. 1
Satz 2 EigZulG geschlossen werden. Hat ein
Steuerpflichtiger aber selbst vorgetragen, von seinem Ehegatten getrennt zu
leben, so dass vom Fehlen einer ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist,
kann nur für ein Objekt Eigenheimzulage beansprucht werden.
Es verstößt nicht
gegen
Art. 3 Abs. 1
GG, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des
EigZulG zwischen Alleineigentum und
Miteigentum unterscheiden und an das Vorliegen einer ehelichen
Lebensgemeinschaft anknüpfen. Darin ist auch kein Verstoß gegen
Art. 6 Abs. 1
GG zu sehen.
Fundstelle(n): QAAAB-11343
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.01.2002 - 16 K 14585/00
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