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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 15 K 468/98

Gesetze: EStG § 4 Abs. 2, EStG § 52 Abs. 9, EStG § 7g Abs. 3

Keine Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 EStG im Wege der Bilanzänderung, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die Investition, für die die Rücklage gebildet werden soll, bereits getätigt worden ist, und der Steuerpflichtige seinen Betrieb aufgegeben hat

Leitsatz

  1. Über einen Antrag auf Zustimmung zur Bilanzänderung ist auch dann noch nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. zu entscheiden, wenn der Antrag vor dem gestellt wurde und ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung bestand.

  2. Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Zustimmung zur Bilanzänderung ist im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens zu entscheiden.

  3. Hält sich eine vom Steuerpflichtigen vorgenommene Bilanzänderung nicht im Rahmen des mit § 7g Abs. 3 EStG verfolgten Zwecks, kann das Finanzamt die Zustimmung zur Bilanzänderung verweigern.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1318 Nr. 22
FAAAB-11338

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.06.2001 - 15 K 468/98

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