Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Aussetzung der Vollziehung)
Leitsatz
Bestreitet die Vollstreckungsbehörde, dass ein gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingelegter
Rechtsbehelf nach § 284 Abs. 6 Satz 2 AO aufschiebende Wirkung entfaltet, kann der Antrag des Vollstreckungsschuldners auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen werden.
In solchen Fällen steht den Vollstreckungsschuldnern vorläufiger Rechtsschutz entsprechend den Regelungen über die Aussetzung
der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO zu.
Ausnahmsweise hat ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 6 Satz 3
AO keine aufschiebende Wirkung, wenn und soweit die mit der Klage geltend gemachten Einwendungen bereits in einem früheren
Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind. Ein früheres Verfahren in diesem Sinne ist nur ein Rechtsbehelfsverfahren,
in dem sich ein Vollstreckungsschuldner gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wendet.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1380 Nr. 24 EFG 2001 S. 1411 LAAAB-11336
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 12.07.2001 - 15 V 140/01
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