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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 15 K 865/98 EFG 2001 S. 1053

Gesetze: EStG § 13 a Abs. 3 Nr. 4, EStG § 13 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 52 Abs. 15 Satz 1

Nutzungswertbesteuerung und (Zwangs-)Entnahme eines Baudenkmals

Leitsatz

  1. Die Regelungen über die Nutzungswertbesteuerung für eigenen Wohnzwecken dienenden Objekten von Land- und Forstwirten (§§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 13 a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 7 EStG) sind grundsätzlich letztmals für den VZ 1986 anzuwenden.

  2. Soll nach Maßgabe des § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG die Nutzungswertbesteuerung über den VZ 1986 hinaus letztmals in VZ 1998 anzuwenden sein, setzt das voraus, dass das streitbefangene Objekt im VZ 1996 der Nutzungswertbesteuerung bei diesem Stpfl. unterlag.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1053
RAAAB-11334

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.03.2001 - 15 K 865/98

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