Ertragsteuerliche Behandlung betriebsgebundener Zuckerrübenlieferrechte (vom Grund und Boden abgespaltener Buchwert)
Leitsatz
Betriebsgebundene Rübenlieferrechte sind nicht Bestandteil des Grund und Bodens, sondern stellen ein selbständiges immaterielles
Wirtschaftsgut dar.
Dem Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf betriebsgebundener Rübenlieferrechte ist kein (anteiliger) Buchwert „Grund und Boden„
gegenüber zu stellen.
Die Voraussetzungen einer verdeckten Regelungslücke im Zusammenhang mit der Einführung der Bodengewinnbesteuerung und Normierung
der Verlustausschlussklausel in § 55 Abs. 6 EStG sind nicht gegeben, sodass eine (anteilige – auf das immaterielle WG
„Zuckerrübenlieferrecht„
entfallende -) Abspaltung von dem in der Bilanz enthaltenen Pauschalwert Grund und Boden auf den nicht in Betracht
kommt.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1431 XAAAB-11332
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.07.2001 - 15 K 840/97, 15 K 237/98
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