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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 15 K 840/97, 15 K 237/98 EFG 2001 S. 1431

Gesetze: EStG § 13, EStG § 14, EStG § 55 Abs. 6

Ertragsteuerliche Behandlung betriebsgebundener Zuckerrübenlieferrechte (vom Grund und Boden abgespaltener Buchwert)

Leitsatz

  1. Betriebsgebundene Rübenlieferrechte sind nicht Bestandteil des Grund und Bodens, sondern stellen ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut dar.

  2. Dem Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf betriebsgebundener Rübenlieferrechte ist kein (anteiliger) Buchwert „Grund und Boden„ gegenüber zu stellen.

  3. Die Voraussetzungen einer verdeckten Regelungslücke im Zusammenhang mit der Einführung der Bodengewinnbesteuerung und Normierung der Verlustausschlussklausel in § 55 Abs. 6 EStG sind nicht gegeben, sodass eine (anteilige – auf das immaterielle WG „Zuckerrübenlieferrecht„ entfallende -) Abspaltung von dem in der Bilanz enthaltenen Pauschalwert Grund und Boden auf den nicht in Betracht kommt.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1431
XAAAB-11332

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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.07.2001 - 15 K 840/97, 15 K 237/98

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