Tarifermäßigung bei Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes
Leitsatz
Entschädigungen i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG sind grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für
entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem
Betrag gezahlt wird (Zusammenballung von Einkünften).
Die Tarifermäßigung nach § 34 EStG für eine Entschädigungszahlung darf nicht versagt werden, nur weil ein Arbeitnehmer einen
Dienstwagen 3 Monate lang weiter nutzen darf. Denn wird ein Dienstwagen zur privaten Mitbenutzung zur Verfügung gestellt,
handelt es sich insoweit um ein zusätzliches Entgelt für die Arbeitsleistung neben dem Barlohn.
Wird nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages der Pkw noch für einen weiteren Zeitraum zur Nutzung zur Verfügung gestellt,
ist Grund für die Pkw-Überlassung von diesem Zeitpunkt an nicht mehr die Entlohnung der Arbeitsleistung, sondern die Entschädigung
für entgehende Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis.
Ist der Wert der "privaten Pkw-Nutzung" im Verhältnis zur steuerpflichtigen Abfindungssumme äußerst geringfügig, handelt es
sich um eine Zusammenballung von Einkünften, die die Anwendung des § 34 EStG rechtfertigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1155 Nr. 21 EFG 2001 S. 1131 EFG 2001 S. 1131 Nr. 17 NAAAB-11331
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.05.2001 - 15 K 800/98
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