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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 15 K 794/98 EFG 2002 S. 281

Gesetze: DBA-Luxemburg Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 a Buchst. aa GG Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

Verlegung von Telefonkabeln und Einrichtung von Hausanschlüssen in Luxemburg für dortige Telefongesellschaft als Luxemburger Betriebsstätte

Leitsatz

  1. Ob ein deutscher Steuerpflichtiger in Luxemburg eine Betriebsstätte unterhalten hat, ist ausschließlich nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Luxemburg zu beurteilen.

  2. Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Begriff der Betriebsstätte ist in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Luxemburg abkommensrechtlich definiert.

  3. Verlegt ein Steuerpflichtiger ununterbrochen für mehrere Jahre in Luxemburg für die dortige Telefongesellschaft aufgrund mehrerer Aufträge Kabel und erstellt Hausanschlüsse, unterhält er in Luxemburg eine Betriebsstätte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 520 Nr. 8
EFG 2002 S. 281
EFG 2002 S. 281 Nr. 5
DAAAB-11330

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.06.2001 - 15 K 794/98

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