Verlegung von Telefonkabeln und Einrichtung von Hausanschlüssen in Luxemburg für dortige Telefongesellschaft als Luxemburger
Betriebsstätte
Leitsatz
Ob ein deutscher Steuerpflichtiger in Luxemburg eine Betriebsstätte unterhalten hat, ist ausschließlich nach Art. 2 Abs. 1
Nr. 2 DBA-Luxemburg zu beurteilen.
Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt
wird. Der Begriff der Betriebsstätte ist in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Luxemburg abkommensrechtlich definiert.
Verlegt ein Steuerpflichtiger ununterbrochen für mehrere Jahre in Luxemburg für die dortige Telefongesellschaft aufgrund mehrerer
Aufträge Kabel und erstellt Hausanschlüsse, unterhält er in Luxemburg eine Betriebsstätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 520 Nr. 8 EFG 2002 S. 281 EFG 2002 S. 281 Nr. 5 DAAAB-11330
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.06.2001 - 15 K 794/98
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