Keine Ansparabschreibung im Wege der Bilanzänderung, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die entsprechende Investition bereits
getätigt worden ist und der Steuerpflichtige seinen Betrieb aufgegeben hat
Leitsatz
Durch die Einführung der so genannten Ansparabschreibung soll die Liquidität und die Eigenkapitalausstattung kleinerer oder
mittlerer Betriebe dadurch verbessert werden, dass die spätere AfA auf die angeschafften Wirtschaftsgüter in ihrer Aufwandswirkung
vorgezogen werden.
Hat ein Stpfl. im Zeitpunkt der Antragstellung auf Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG die geplanten Investitionen
bereits durchgeführt und seinen Betrieb aufgegeben, kommt die Bildung einer Rücklage wegen einer Bilanzänderung nicht mehr
in Betracht. Denn dann kann sich die Liquidität des Unternehmens nicht mehr verbessern.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1318 Nr. 22 IAAAB-11324
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.06.2001 - 15 K 468/98
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