Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Erbschaftsteuer keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung
Leitsatz
1. Schuldzinsen für die Finanzierung der Erbschaftsteuer können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung berücksichtigt werden. Denn Zweck der Schuldaufnahme ist es – anders als bei einem Kredit zur Finanzierung
von Anschaffungskosten von Vermietungsgrundstücken – nicht, Einkünfte zu erzielen, sondern die Folgen der eingetretenen Bereicherung
in Gestalt der Erbschaftsteuer zu finanzieren.
2. Auch wenn die Erbschaftsteuer durch den Anfall von Vermietungsgrundstücken ausgelöst wurde, reicht ein solcher Zusammenhang
nicht aus, um den Werbungskosten-Abzug zu begründen. Für den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Einkunftsart
ist erforderlich, dass die Einkünfteerzielung im Vordergrund steht.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 297 EFG 2003 S. 297 Nr. 5 ZAAAB-11314
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.03.2002 - 14 K 369/01
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