Kosten für die Restaurierung von Wandmalereien sind keine Betriebsausgaben
Leitsatz
Sanierungskosten für Wandmalereien sind nicht dem Erhaltungsaufwand eines Gebäudes zuzurechnen, weil die Wandmalerei – obwohl
zivilrechtlich Gebäudebestandteil – ein vom Gebäude zu trennendes selbstständiges Wirtschaftsgut darstellt.
Ebenso wie ein an die Wand gehängtes Bild steht eine Wandmalerei nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang
mit dem Gebäude.
Als eigenständiges Wirtschaftsgut gehört die Wandmalerei dem notwendigen Privatvermögen an.
Abgrenzungskriterium zwischen der reinen Gestaltungsfunktion und einer noch Wohnzwecken dienenden Funktion der Wandmalerei
kann die künstlerische und bildlich-figürliche Darstellung sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 614 EFG 2003 S. 614 Nr. 9 LAAAB-11310
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.04.2002 - 14 K 691/98
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