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BFH 07.08.1992 III R 45/89
Einkommensteuer; | Minderung des Ausbildungsfreibetrags durch Ausbildungsbeihilfen (§ 33a EStG)
§ 33a Abs. 2 EStG regelt den Abzug von Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes durch drei selbständige Tatbestände (Ausbildungsfreibeträge), mit der Folge, daß als Ausbildungsbeihilfe bezogene Zuschüsse nur den Ausbildungsfreibetrag des jeweiligen Zeitraums mindern, für den sie geleistet worden sind ().