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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 14 K 635/97 Ki EFG 2000 S. 1136

Gesetze: EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2

Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Pflegeperson bei tatsächlicher Übernahme der Betreuung als Beitrag zum Kindesunterhalt

Leitsatz

  1. Ein nicht unwesentlicher Beitrag zum Kindesunterhalt iSv. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist zu bejahen, wenn das Kind im Haushalt des Stpfl. lebt und von diesem zumindest teilweise betreut wird.

  2. Bei Pflegeeltern gilt etwas anderes nur dann, wenn diese ein erheblich über den eigentlichen Unterhaltskosten des Kindes liegendes Entgelt erhalten und sie für die Unterbringung und ihre Betreuungsdienste nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten entlohnt werden.

  3. Von einer marktwirtschaftlichen Entlohnung kann nicht gesprochen werden, wenn der Stpfl. selbst in nicht unerheblichem Umfang Aufwendungen erbringt und damit nicht unwesentlich zum Unterhalt der Pflegekinder beiträgt. Allein entscheidend ist der tatsächlich vom Stpfl. selbst erbrachte Unterhaltsbeitrag.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1136
KAAAB-11306

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.01.2000 - 14 K 635/97 Ki

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