Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Vermietung einer teilweise selbstgenutzten Ferienwohnung
Leitsatz
Einkünfte aus VuV bei Ferien-ETW, die zeitweise vermietet und zeitweise selbstgenutzt werden, sind lediglich für die Zeit
der tatsächlichen Fremdvermietung anzusetzen. Zur Selbstnutzung gehört auch der Zeitraum, in dem die Wohnung dem Stpfl. zu
jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht.
Hat der Stpfl. die Entscheidung, wann er vermieten und wann er selbst nutzen will, liegt kein ständiges Bereithalten zur
Vermietung vor. Die Leerstandszeiten werden zur Selbstnutzung.
Bei der Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht ist von einem Prognosezeitraum von 50 Jahren auszugehen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Immobilien als Vermietungsobjekt nach der Lebenserfahrung auch mit Blick auf die nächste Generation
angeschafft werden, sodass der Beurteilungszeitraum auch den Rechtsnachfolger des Stpfl. umfasst.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 753 Nr. 12 EFG 2002 S. 828 EFG 2002 S. 828 Nr. 13 MAAAB-11301
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.05.2001 - 14 K 415/97
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