Kein begünstigter Veräußerungsgewinn im Rahmen der Umstrukturierung eines Einzelunternehmens zum Besitzunternehmen
Leitsatz
Eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs ist anzunehmen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs
in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen werden. Gleichzeitig muss die bisher in diesem Betrieb entfaltete
gewerbliche Tätigkeit enden.
Ein Besitzunternehmen beginnt im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung zu dem Zeitpunkt, zu dem der spätere Besitzunternehmer
mit Tätigkeiten beginnt, die eindeutig und objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Überlassung
von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die vom ihm beherrschte Betriebsgesellschaft gerichtet sind. Das ist zu bejahen, wenn
ein Grundstück (hier: Grundstück für die Errichtung einer Lkw-Reparaturwerkstatt) in der Absicht erworben wird, es mit Gebäuden
zu bebauen, die nach der Fertigstellung den Betrieb der vom Bauherrn beherrschten Kapitalgesellschaft aufnehmen soll. Der
Umstand, dass das Grundstück tatsächlich im Rahmen eines laufenden Geschäftsbetriebes noch nicht genutzt wird, steht dem nicht
entgegen. Denn notwendiges Betriebsvermögen kann bereits durch die Funktionszuweisung des Grundstücks begründet werden.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 976 EFG 2002 S. 976 Nr. 15 PAAAB-11297
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.12.2001 - 14 K 275/98
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