Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die zur Sicherung eines Darlehns eines Gesellschafters dient,
das vom Gesellschafter mit gleichen Konditionen als Darlehen an die Kapitalgesellschaft weitergegeben wurde
Leitsatz
1. Grds. sind außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf
den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtig.
2. Die Zinsen sind aber gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG u.a. dann steuerfrei, wenn es sich um Zinsen aus Kapitalversicherungen
i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b dd EStG handelt. Denn die Beiträge für diese Versicherungen dienen der eigenverantwortlichen
Vorsorge der Stpfl. und sollen als Sonderausgaben begünstigt sein.
3. Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die zur Sicherung eines Darlehens eines Gesellschafters dient, das vom Gesellschafter
mit gleichen Konditionen als Darlehen an die Kapitalgesellschaft weitergegeben wurde, sind steuerpflichtig, auch wenn die
Darlehensmittel für Anschaffungs- und Herstellungskosten i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG verwandt wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 811 Nr. 13 EFG 2002 S. 762 VAAAB-11295
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.02.2002 - 14 K 206/97
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