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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 14 K 206/97 EFG 2002 S. 762

Gesetze: AO § 180 Abs. 2EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b dd EStG § 10 Abs. 2 Satz 2EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2

Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die zur Sicherung eines Darlehns eines Gesellschafters dient, das vom Gesellschafter mit gleichen Konditionen als Darlehen an die Kapitalgesellschaft weitergegeben wurde

Leitsatz

1. Grds. sind außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtig.

2. Die Zinsen sind aber gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG u.a. dann steuerfrei, wenn es sich um Zinsen aus Kapitalversicherungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b dd EStG handelt. Denn die Beiträge für diese Versicherungen dienen der eigenverantwortlichen Vorsorge der Stpfl. und sollen als Sonderausgaben begünstigt sein.

3. Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die zur Sicherung eines Darlehens eines Gesellschafters dient, das vom Gesellschafter mit gleichen Konditionen als Darlehen an die Kapitalgesellschaft weitergegeben wurde, sind steuerpflichtig, auch wenn die Darlehensmittel für Anschaffungs- und Herstellungskosten i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG verwandt wurden.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 811 Nr. 13
EFG 2002 S. 762
VAAAB-11295

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.02.2002 - 14 K 206/97

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