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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 13 V 269/02

Gesetze: FGO § 69DBA-Türkei Art. 11 Abs. 1DBA-Türkei Art. 23 Abs. 1 Buchst. b bb

Steuerpflicht von Zinsen aus Anlagen bei der türkischen Zentralbank; Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung.

  2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass Zinseinnahmen deutscher Staatsangehöriger aus Anlagen bei der türkischen Zentralbank in Deutschland steuerpflichtig sind. Aus § 1 Abs. 1 EStG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Buchst. b bb DBA-Türkei folgt, dass Zinseinkünfte aus der Republik Türkei in Deutschland unter Anrechnung der Quellensteuer zu versteuern sind.

  3. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Erfassung von ausländischen Zinseinnahmen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt.

  4. Erscheint eine spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der Aussetzung der Vollziehung gefährdet oder erschwert, weil die Vollstreckung möglicherweise im Ausland erfolgen müsste, ist es gerechtfertigt, Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung zu bewilligen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAB-11292

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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 07.10.2002 - 13 V 269/02

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