Auskünfte gegenüber Außenprüfer und Verwertungsverbot
Leitsatz
Für die Abgrenzung einer Außenprüfung von sonstigen Ermittlungsmaßnahmen nach §§ 88 ff. AO ist maßgeblich, ob die Ermittlungen
auf eine umfassende und zusammenhängende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen angelegt sind.
Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass die Ermittlungsmaßnahmen des Außenprüfers Prüfungshandlungen sind.
Erteilt ein Stpfl. einem Außenprüfer zu einem isolierten Sachverhalt außerhalb des Prüfungszeitraums in Kenntnis der insoweit
fehlenden Prüfungsanordnung Auskünfte und werden diese später vom Innendienst des Finanzamt ausgewertet, liegt eine zulässige
Einzelermittlungsmaßnahme vor. Ein Verwertungsverbot besteht insoweit nicht.
Solange die Möglichkeit einer Änderung nach einer Änderungsvorschrift vom Finanzamt bejaht wird, kann die Finanzbehörde noch
ermitteln.
Das Finanzamt ist auch dann befugt, einen Steuerbescheid gem. § 174 Abs. 2 AO zu ändern, wenn die unzutreffende Darstellung
des Sachverhalts in der Steuererklärung im Rahmen der Veranlagungsarbeiten hätte aufdeckt werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1333 Nr. 21 EFG 2002 S. 1139 XAAAB-11290
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.01.2002 - 13 K 123/98
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