Keine steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen, wenn kein wirtschaftlicher Grund für die
Darlehensgewährung erkennbar ist
Leitsatz
Verträge unter nahen Angehörigen können steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen
worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen fremden Üblichen entsprechen.
Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Dabei sind an den
Nachweis, dass es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, um so strengere Anforderungen zu stellen, je mehr Umstände
auf die private Veranlassung hindeuten.
Erhalten Enkelkinder von ihrer Großmutter einen Geldbetrag, den sie ihren Eltern als Darlehen zur Verfügung stellen müssen,
so sind die von den Eltern an die Kinder gezahlten Darlehenszinsen nicht als WK abzugsfähig. Denn ist für die Darlehensgewährung
kein wirtschaftlicher Grund erkennbar, liegt eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung i.S.d. § 42 AO vor.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 686 Nr. 11 CAAAB-11284
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.08.2001 - 13 K 513/96
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