Unvollständige Angaben in der Steuererklärung begründen nicht in jedem Fall den Vorwurf des groben Verschuldens gem. § 173
Abs. 1 Nr. 2 AO
Leitsatz
1. Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann.
2. Subjektive Rechtsirrtümer, die zu einem nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO führen,
schließen grobe Fahrlässigkeit aus.
3. Auch bei unvollständigen Angaben in einer Steuererklärung kann ein subjektiver Rechtsirrtum vorliegen. Mangelnde steuerrechtliche
Kenntnisse eines Stpfl. ohne einschlägige Ausbildung begründen für sich allein kein grobes Verschulden.
4. Wird eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beantwortet,
liegt regelmäßig grobes Verschulden vor. Ob das im Einzelfall gegeben ist, ist im Wesentlichen eine Tatfrage. Wird der inhaltliche
Sinn einer Frage nicht verstanden und die Frage daher unbeantwortet gelassen, spricht das gegen grobes Verschulden. Das gilt
insbesondere dann, wenn es sich bei den nicht beantworteten Fragen des Erklärungsformulars um nur schwer verständliche Fragestellungen
handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 749 EFG 2003 S. 749 Nr. 11 INF 2003 S. 361 Nr. 10 HAAAB-11278
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.01.2003 - 13 K 389/99
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