Verluste aus Warentermingeschäften können auch bei branchenuntypischen Geschäften als Betriebsausgaben abzugsfähig sein
Leitsatz
Warentermingeschäfte sind nach höchstrichterlicher Rspr. spekulative Geschäfte, die vorwiegend im privaten Bereich getätigt
werden. Sie können aber auch betrieblich veranlasst sein, wenn nach Art, Inhalt und Zweck des zu beurteilenden Geschäfts ein
wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht.
Bei Prüfung der betrieblichen Veranlassung ist zwischen sog. branchentypischen und branchenuntypischen Geschäften zu unterscheiden.
Branchenuntypische Geschäfte sind solche, bei denen die Zuordnung zur betrieblichen Sphäre nur möglich ist, wenn ein eindeutiger,
nach außen verbindlich manifestierter Widmungsakt vorliegt, und wenn das Geschäft objektiv geeignet ist, den Betrieb durch
die Verstärkung des Betriebskapitals zu fördern.
Ein Stpfl., der mit gebrauchten Elektromotoren handelt, kann sich bei einem Warentermingeschäft, das an der Londoner Metallbörse
abgeschlossen wurde, nicht auf ein branchentypisches Geschäft berufen.
Das Warentermingeschäft kann aber als sog. branchenuntypisches Geschäft berücksichtigt werden, wenn die für die Abwicklung
der Geschäfte erforderlichen Gelder vom betrieblichen Bankkonto geflossen und zeitnah buchungstechnisch erfasst worden sind
und diesem Zeitpunkt nicht erkennbar, dass sich Verluste aus den Geschäften ergeben würden. Das gilt um so mehr, wenn der
Stpfl. einen Händler beauftragt, der nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Zeitpunkt der Beauftragung als besonders seriös
und professionell anzusehen war.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 798 Nr. 13 EFG 2002 S. 606 EFG 2002 S. 606 Nr. 10 DAAAB-11275
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.11.2001 - 13 K 257/94
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