Kauft jemand ein Grundstück mit einer Gesamtgröße von ca. 16.000 qm auf eigene Rechnung und Verantwortung, parzelliert das
Grundstück anschließend und verkauft kurze Zeit danach mit insgesamt 27 Kaufverträgen den Grund und Boden parzellenweise,
liegt gewerblicher Grundstückshandel vor.
27 Verkäufe stellen eine nachhaltige Tätigkeit dar.
Erteilt jemand einen Maklerauftrag zur Veräußerung der Baulandfläche, aufgrund dessen der Makler u. a. die Verpflichtung zur
geschäftlich bestmöglichen Werbung für die Veräußerung und zur Zahlung von Provisionen an Dritte trägt, liegt eine Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor.
Wird ein Grundstück erworben, parzelliert und anschließend 27 Parzellen veräußert, wird das Bild des „Grundstückshandels„
durch häufigen Grundstücksumschlag erfüllt.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1437 JAAAB-11273
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.08.2000 - 13 K 202/97
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