Bürgschaftsaufwendungen einer Bank als bei Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähige Werbungskosten
Leitsatz
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen ist zu bejahen, wenn ein objektiver
Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung
der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Maßgeblich ist der Zweck der Schuldaufnahme. Besteht der Zweck darin, Einkünfte aus
Kapitalvermögen zu erzielen, und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet, sind die Kreditkosten Werbungskosten
bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Wird eine Bank aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch genommen und werden die der Bank dadurch entstandenen
Aufwendungen im Innenverhältnis zum Steuerpflichtigen (Hauptschuldner) nicht mit einem hierfür als Sicherheit angelegten Sparbrief
getilgt, sondern wird ein Kontokorrentkonto belastet, um die Zinsen aus dem Sparbrief zu erhalten, ist das auslösende Moment
für die dadurch anfallenden Schuldzinsen die neue Abrede zwischen der Bank und dem Steuerpflichtigen (Hauptschuldner). Die
Schuldzinsen sind daher bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abzugsfähig.
Für die steuerliche Qualifikation von Bürgschaftsaufwendungen als Werbungskosten ist nicht der Zeitpunkt der Inanspruchnahme,
sondern der Zeitpunkt der Hingabe des Bürgschaftsversprechens entscheidend.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1483 Nr. 24 EFG 2002 S. 1432 EFG 2002 S. 1432 Nr. 22 PAAAB-11271
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.03.2002 - 13 K 180/99
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