Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Veranlagungsart des anderen Ehegatten als rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
1. Der Antrag des beigeladenen Ehegatten auf getrennte Veranlagung stellt verfahrensrechtlich ein rückwirkendes Ereignis i.S.d.
§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.
2. Ehegatten können ihr Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides
ausüben oder bis zu diesem Zeitpunkt eine einmal getroffene Wahl widerrufen. Das gilt unabhängig davon, inwieweit durch die
Änderung die Bestandskraft unterbrochen wird.
3. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Rechtsausübung willkürlich erscheint.
4. § 351 Abs. 1 AO steht einer Änderung des Veranlagungswahlrechts durch den beigeladenen Ehegatten nicht entgegen. Denn § 351
AO begrenzt nur den Umfang der Anfechtung eines Steuerbescheides. Die Wahl der Veranlagungsart stellt aber keine Anfechtung
in diesem Sinne dar, sondern ist ein Verpflichtungsbegehren auf Durchführung einer erneuten Veranlagung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAB-11268
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 07.11.2001 - 12 K 415/95
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.