Vorfälligkeitsentschädigung bei Erwerb eines selbstgenutzten Einfamilienhauses als Vorkosten
Leitsatz
Die für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung ist vom Begriff der Schuldzinsen gem.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG umfasst.
Sie sind als Vorkosten abziehbar, soweit sie wirtschaftlich auf die Zeit der Kapitalüberlassung vor Beginn der erstmaligen
Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entfallen.
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist Bestandsteil der auf die (verkürzte) Gesamtlaufzeit des Kredits bezogenen Gegenleistung
des Darlehensnehmers für die Inanspruchnahme des Fremdkapitals.
Wird bei einem privat genutzten Einfamilienhaus eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig, weil das Objekt veräußert wird und
das verbleibende Entgelt sofort dazu benutzt, ein neues Objekt anzuschaffen, dann war auslösendes Moment für den Anfall der
Vorfälligkeitsentschädigung der Entschluss der Stpfl., ein neues Wohnobjekt anzuschaffen und einen Teil des Kaufpreises aus
dem Erlös des Altobjekts zu bestreiten.
Die mit der Beschaffung von Eigenmitteln verbundenen Finanzierungskosten waren dann durch den Erwerbsvorgang veranlasst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1429 FAAAB-11257
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.02.2001 - 12 K 334/97
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.