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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 334/97 EFG 2001 S. 1429

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 10e Abs. 6

Vorfälligkeitsentschädigung bei Erwerb eines selbstgenutzten Einfamilienhauses als Vorkosten

Leitsatz

  1. Die für die vorzeitige Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung ist vom Begriff der Schuldzinsen gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG umfasst.

  2. Sie sind als Vorkosten abziehbar, soweit sie wirtschaftlich auf die Zeit der Kapitalüberlassung vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entfallen.

  3. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist Bestandsteil der auf die (verkürzte) Gesamtlaufzeit des Kredits bezogenen Gegenleistung des Darlehensnehmers für die Inanspruchnahme des Fremdkapitals.

  4. Wird bei einem privat genutzten Einfamilienhaus eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig, weil das Objekt veräußert wird und das verbleibende Entgelt sofort dazu benutzt, ein neues Objekt anzuschaffen, dann war auslösendes Moment für den Anfall der Vorfälligkeitsentschädigung der Entschluss der Stpfl., ein neues Wohnobjekt anzuschaffen und einen Teil des Kaufpreises aus dem Erlös des Altobjekts zu bestreiten.

  5. Die mit der Beschaffung von Eigenmitteln verbundenen Finanzierungskosten waren dann durch den Erwerbsvorgang veranlasst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1429
FAAAB-11257

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.02.2001 - 12 K 334/97

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