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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 161/98 EFG 2000 S. 496

Gesetze: EStG § 33

Aufwendungen für eine Haartransplantation keine außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

  1. Aufwendungen für eine Haartransplantation können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

  2. Derartige Aufwendungen sind in der Regel nicht zwangsläufig, weil sie in den kosmetischen Bereich gehören und nicht aus medizinischen sondern ästhetischen Gründen durchgeführt werden.

  3. Im Ausnahmefall können derartige Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn durch ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis die medizinische Notwendigkeit einer derartigen Operation belegt wird.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 528 Nr. 10
EFG 2000 S. 496
HAAAB-11252

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.02.2000 - 12 K 161/98

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