Aufwendungen für eine Haartransplantation keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Aufwendungen für eine Haartransplantation können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Derartige Aufwendungen sind in der Regel nicht zwangsläufig, weil sie in den kosmetischen Bereich gehören und nicht aus medizinischen
sondern ästhetischen Gründen durchgeführt werden.
Im Ausnahmefall können derartige Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn durch ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes amtsärztliches
Zeugnis die medizinische Notwendigkeit einer derartigen Operation belegt wird.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 528 Nr. 10 EFG 2000 S. 496 HAAAB-11252
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.02.2000 - 12 K 161/98
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