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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 682/97 EFG 2002 S. 1452

Gesetze: EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2

Steuerbegünstigung von Abfindungszahlungen, die aus einem Einmalbetrag, einer befristeten Gehaltserhöhung und einem monatlichen Zuschuss zur Altersversorgung bestehen

Leitsatz

  1. Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG sind nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Von einer Zusammenballung ist auszugehen, wenn mit einer Entschädigung Einnahmen mehrerer Jahre abgegolten werden sollen.

  2. Bei einer Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehrere Veranlagungszeiträume verteilt, ist eine Zusammenballung zu verneinen.

  3. Die Tarifbegünstigung ist auch dann zu gewähren, wenn in einem der Abfindung folgenden Veranlagungszeiträume soziale Zusatzleistungen vom früheren Arbeitgeber gewährt werden. Soziale Zusatzleistungen können auch Gelder zur Verwendung für die Altersvorsorge darstellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1428 Nr. 23
EFG 2002 S. 1452
EFG 2002 S. 1452 Nr. 22
GAAAB-11248

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.06.2002 - 11 K 682/97

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