Steuerbegünstigung von Abfindungszahlungen, die aus einem Einmalbetrag, einer befristeten Gehaltserhöhung und einem monatlichen
Zuschuss zur Altersversorgung bestehen
Leitsatz
Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG sind nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum
zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Von einer Zusammenballung
ist auszugehen, wenn mit einer Entschädigung Einnahmen mehrerer Jahre abgegolten werden sollen.
Bei einer Entschädigungszahlung, die sich auf zwei oder mehrere Veranlagungszeiträume verteilt, ist eine Zusammenballung
zu verneinen.
Die Tarifbegünstigung ist auch dann zu gewähren, wenn in einem der Abfindung folgenden Veranlagungszeiträume soziale Zusatzleistungen
vom früheren Arbeitgeber gewährt werden. Soziale Zusatzleistungen können auch Gelder zur Verwendung für die Altersvorsorge
darstellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1428 Nr. 23 EFG 2002 S. 1452 EFG 2002 S. 1452 Nr. 22 GAAAB-11248
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.06.2002 - 11 K 682/97
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