Abgrenzung zwischen Aushilfs- und Fachkräften in der Land- und Forstwirtschaft
Leitsatz
Die Frage, ob jemand als land- und forstwirtschaftliche Fachkraft zu beurteilen ist, hängt von der Art der Tätigkeiten und
von den Kenntnissen ab, die er zur Verrichtung dieser Tätigkeiten erworben hat. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer, der von
seinen – auch angelernten – Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen, und auch anstelle einer Fachkraft
eingesetzt ist, selbst als Fachkraft zu qualifizieren.
Ein Traktorfahrer ist regelmäßig als Fachkraft anzusehen.
Das gleichmäßige Aufbringen von Gülle auf land- und forstwirtschaftlichen genutzten Flächen mit einem Güllefass, die fachmännische
Beseitigung eines Silos mit einem Siloblockschneider, die Anfertigung von Strohballen mittels entsprechender Maschinen, das
Pflügen eines Ackers und seine anschließende Bestellung sind nicht mit einfachen Tätigkeiten zu vergleichen, die eine Aushilfskraft
nach kurzer Anleitung unter Aufsicht einer Fachkraft verrichten kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1623 EFG 2003 S. 1623 Nr. 22 IAAAB-11243
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 03.07.2003 - 11 K 40/02
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