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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 40/02 EFG 2003 S. 1623

Gesetze: EStG § 40a Abs. 3 Satz 2, EStG § 40a Abs. 3 Satz 3

Abgrenzung zwischen Aushilfs- und Fachkräften in der Land- und Forstwirtschaft

Leitsatz

  1. Die Frage, ob jemand als land- und forstwirtschaftliche Fachkraft zu beurteilen ist, hängt von der Art der Tätigkeiten und von den Kenntnissen ab, die er zur Verrichtung dieser Tätigkeiten erworben hat. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer, der von seinen – auch angelernten – Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen, und auch anstelle einer Fachkraft eingesetzt ist, selbst als Fachkraft zu qualifizieren.

  2. Ein Traktorfahrer ist regelmäßig als Fachkraft anzusehen.

  3. Das gleichmäßige Aufbringen von Gülle auf land- und forstwirtschaftlichen genutzten Flächen mit einem Güllefass, die fachmännische Beseitigung eines Silos mit einem Siloblockschneider, die Anfertigung von Strohballen mittels entsprechender Maschinen, das Pflügen eines Ackers und seine anschließende Bestellung sind nicht mit einfachen Tätigkeiten zu vergleichen, die eine Aushilfskraft nach kurzer Anleitung unter Aufsicht einer Fachkraft verrichten kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1623
EFG 2003 S. 1623 Nr. 22
IAAAB-11243

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 03.07.2003 - 11 K 40/02

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