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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 27/98 EFG 2000 S. 636

Gesetze: FGO § 47, FGO § 56

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Defekt des gerichtlichen Faxgerätes, wenn alternative Übertragungsmöglichkeiten (hier: Klageeinreichung per Fax an das Finanzamt) nicht genutzt wurden

Leitsatz

  1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist setzt voraus, dass innerhalb der Antragsfrist die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen schlüssig vorgetragen werden, dh. eine vollständige Darstellung der Ereignisse gegeben wird, die zur Fristversäumung geführt haben und die die unverschuldete Säumnis belegen sollen, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.

  2. Wird die Klagefrist versäumt, weil das Faxempfangsgerät des Gerichts eine technische Störung hat, trifft den Stpfl. daran kein Verschulden.

  3. Stellt sich heraus, dass aus vom Stpfl. nicht zu vertretenen Gründen wegen einer technischen Störung eine Telefax-Verbindung nicht zustande kommt, ist der Stpfl. verpflichtet, alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung zu ergreifen.

  4. Der Stpfl. muß in solchen Fällen darlegen, warum es ihm weder möglich noch zumutbar war, die Klage beim FA per Telefax oder im Original anzubringen.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 636
JAAAB-11234

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 10.02.2000 - 11 K 27/98

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