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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 118/98 EFG 2003 S. 1135

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 1a, EStG § 21a

Einheitliche und gesonderte Feststellung bei Nutzung durch Miteigentümer bzw. Mitgesellschafter

Leitsatz

  1. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist eine gesonderte Feststellung der Einkünfte durchzuführen, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen. Hierzu zählen neben Personengesellschaften auch Miteigentumsgemeinschaften. Es kann jedoch nicht ohne Weiteres in allen Fällen, in denen das Mietobjekt in Miteigentum steht oder sich im Eigentum einer Personengesellschaft befindet, von einer gemeinschaftlichen Verwirklichung des Tatbestandes der Vermietung und Verpachtung ausgegangen werden.

  2. In den Fällen der Vermietung eines bebauten Grundstücks, das im Eigentum mehrerer Personen steht, kommt eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Vermietungsvorgang, soweit er auf den nutzenden Miteigentümer oder Gesellschafter entfällt, eine Umqualifizierung erfährt. Denn der Vermietungsvorgang stellt sich bei diesem Miteigentümer oder Gesellschafter in Höhe seines Miteigentumsanteils bzw. ideellen Anteils an der Gesamthand als „Eigennutzung„ dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1122 Nr. 18
EFG 2003 S. 1135
EFG 2003 S. 1135 Nr. 16
OAAAB-11228

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.04.2003 - 11 K 118/98

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