Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung bei Aufenthalt im europäischen Ausland
Leitsatz
Durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den Stpfl. ungünstigen Verfahrensausgang
vermieden werden.
Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist nach pflichtgemäßem Ermessen – im gerichtlichen Antragsverfahren vom Gericht –
zu treffen.
Allein ein Wohnsitz im EU-Ausland begründet nicht die Annahme der Gefährdung des Steueranspruchs. Allein darauf kann die
Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht gestützt werden.
Bestehen bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) lediglich summarischen Prüfung kaum ernstliche Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des Bescheides und macht der Antragsteller nicht glaubhaft, im Ausland überhaupt einen festen Wohnsitz
zu haben, der die Beitreibung der Steuerforderungen durch Zustellung der Vollstreckungstitel ermöglichen würde und ist überdies
davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Vermögenswerte veräußert und kaum noch Vermögenswerte in Deutschland hat, kann
die AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1489 EFG 2003 S. 1489 Nr. 20 AAAAB-11224
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 28.04.2003 - 10 V 511/02
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.