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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 10 V 511/02 EFG 2003 S. 1489

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3

Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung bei Aufenthalt im europäischen Ausland

Leitsatz

  1. Durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den Stpfl. ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden.

  2. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist nach pflichtgemäßem Ermessen – im gerichtlichen Antragsverfahren vom Gericht – zu treffen.

  3. Allein ein Wohnsitz im EU-Ausland begründet nicht die Annahme der Gefährdung des Steueranspruchs. Allein darauf kann die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht gestützt werden.

  4. Bestehen bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) lediglich summarischen Prüfung kaum ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides und macht der Antragsteller nicht glaubhaft, im Ausland überhaupt einen festen Wohnsitz zu haben, der die Beitreibung der Steuerforderungen durch Zustellung der Vollstreckungstitel ermöglichen würde und ist überdies davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Vermögenswerte veräußert und kaum noch Vermögenswerte in Deutschland hat, kann die AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1489
EFG 2003 S. 1489 Nr. 20
AAAAB-11224

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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 28.04.2003 - 10 V 511/02

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