Steuerliche Behandlung beim Updating noch nicht vollständig abgeschriebener Standardsoftware; beruflicher Anteil von Telefonkosten
Leitsatz
1. Beim Erwerb eines Updates einer Standard-Software, kommt eine AfaA der alten Programmversion wegen technischer Abnutzung
nicht in Betracht, weil dieses vor Aufspielen des Updates voll funktionsfähig war und jederzeit vom erworbenen Speichermedium
wieder auf den PC installiert werden kann.
2. Bei vollständiger Auswechselung der Computer beim Arbeitgeber gegen nicht kompatible Nachfolgegeräte der Arbeitnehmer,
kommt für den Arbeitnehmer eine AfaA für den privaten (nahezu ausschließlich beruflich genutzten) PC in Betracht, weil die
berufliche Nutzung mangels Kompatibilität nicht mehr möglich ist. Eine AfaA scheidet aber aus, wenn die außergewöhnliche Abnutzung
durch sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen ausgeglichen wird, weil es anderenfalls zur doppelten steuerlichen Berücksichtigung
der Abnutzung im Wege der AfaA bzw. im Wege des Erhaltungsaufwandes käme.
3. Bei Anschaffungskosten für Software ist zur Berechnung der AfA eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren zugrunde
zu legen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 906 Nr. 15 EFG 2003 S. 601 EFG 2003 S. 601 Nr. 9 INF 2003 S. 287 Nr. 8 KÖSDI 2003 S. 13749 Nr. 6 QAAAB-11223
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.01.2003 - 10 K 82/99
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