Änderung, Aufhebung und Rückforderung der Kindergeldfestsetzung
Leitsatz
Haben sich die Verhältnisse, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, geändert, ist die Festsetzung des Kindergeldes
gem. § 70 Abs. 2 EStG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.
Eine rückwirkende Änderung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG kann selbst dann noch mit Wirkung ab Änderung der
für die Festsetzung maßgebenden Verhältnisse geändert werden, wenn dem Arbeitsamt (Familienkasse) die Änderung der Verhältnisse
zeitnah bekannt geworden sind, es aber nicht zugleich die Kindergeldfestsetzung aufhebt, sondern das Kindergeld zunächst noch
längere Zeit, aus welchen Gründen auch immer, auszahlt. In diesem Fall kann das überzahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 AO
zurückgefordert werden.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 70 Abs. 2 EStG ist die Aufhebung oder Änderung zwingend vorzunehmen, es handelt sich insoweit
um eine gebundene Entscheidung und es kommt nicht auf ein etwaiges Verschulden der Familienkasse oder des Berechtigten an.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 31 EFG 2002 S. 31 Nr. 1 MAAAB-11220
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.07.2001 - 10 K 435/98 Ki
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